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Naturkatastrophen

Kann meine Versicherung ihre Leistungen einschränken?

Seit 2006 deckt die Feuerversicherung für Wohnungen, kleine KMUs, kleine Läden usw. namens "Einfache Risiken" obligatorisch Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Überlauf oder Rückstau von öffentlichen Abwasserleitungen, Erdrutsche oder Geländeabsenkungen und Erdbeben ab.

Aufgrund des außergewöhnlichen Charakters, den eine Naturkatastrophe haben kann, gibt Artikel 130 des Gesetzes vom 4. April 2014 über Versicherungen dem Versicherer die Möglichkeit, seine Leistungen pro Ereignis gemäß einer der vordefinierten Formeln zu beschränken.

Konkret kann er im Falle einer großflächigen Katastrophe (dh wenn die Gesamtentschädigung, die der Versicherer an alle seine Versicherten zahlen muss, seine Entschädigungsobergrenze übersteigt) die Entschädigung reduzieren, die er gemäß dem Versicherungsvertrag zahlen muss. Der Versicherer zahlt seinen Versicherten nur einen Teil der Entschädigung entsprechend seiner Grenze.

Als Beispiel ermöglicht das Gesetz im Falle einer großflächigen Überschwemmung, den Einsatz z. B. auf 80 % der Gesamtentschädigung zu beschränken, die der Versicherer zahlen müsste. Der Versicherer erstattet dem Versicherten bis zu 80 % der vertraglich geschuldeten Entschädigung. Konkret wird der Versicherte bei einer Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro für einen Betrag von 8.000 Euro entschädigt.

Seit 2014 sind die Regionen dafür zuständig zu bestimmen, ob sie über die individuelle Interventionsgrenze der Versicherungsunternehmen hinaus intervenieren.

Seit dem Gesetz vom 01/01/2024 wurde das Eingreifen der Versicherer vervierfacht: Das heißt, die individuelle Interventionsgrenze der Versicherungsunternehmen ist jetzt 4-mal höher als die ursprünglich vorgesehene Grenze. Da diese neue gesetzliche Grenze wichtige finanzielle Auswirkungen hat, wird AXA ihre Auswirkungen je nach Ausmaß der Naturkatastrophe bewerten und gegebenenfalls entscheiden, die im Gesetz vorgesehene Grenze anzuwenden.

Zu Ihrer Information, wenn das versicherte Risiko im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1992 zur Durchführung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Versicherungsvertrag nicht als einfaches Risiko gilt, beschränkt sich unser Eingreifen auf die in den besonderen Bedingungen versicherten Beträge, mit einem Höchstbetrag von 2.049.900 Euro (ABEX-Index 1032), vorausgesetzt, dass in Ihren besonderen Bedingungen angegeben ist, dass der Schutz gewährt wird.

Wissenswert:
Diese Informationen zu einfachen Risiken (Wohnungen) sind auch auf der Website des Berufsverbands der Versicherungsunternehmen (Assuralia) verfügbar.